2231.1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt |
| * | Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 27. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 378) |
Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 520
(1) Die Erziehungsberechtigten sollen von den Kosten der Lernmittel entlastet werden.
(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, Art, Umfang und Zeitpunkt der dazu dienenden Maßnahmen durch Verordnung zu regeln.