2231.1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt |
| * | Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 27. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 378) |
Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 520
(1) Die Abendschule (Abendsekundarschule, Abendgymnasium) ist eine Schule, die Berufstätige im Abendunterricht zu den an der Sekundarschule und am Gymnasium vorgesehenen Abschlüssen führt.
(2) Das Kolleg ist eine Schulform, die Erwachsene, die sich bereits im Berufsleben bewährt haben, zum Abitur führt.
(3) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, eine Verordnung zu den Schulen des zweiten Bildungsweges zu erlassen.