2231.1

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(SchulG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 2005*

*Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 27. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 378)

Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 520

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 47

Schülerrat

Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie die Schülersprecherin oder der Schülersprecher bilden den Schülerrat der Schule. Dieser wählt einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Schülersprecherin oder des Schülersprechers aus seiner Mitte sowie die Schülervertreterinnen und Schülervertreter in der Gesamtkonferenz.