2231.1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt |
| * | Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 27. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 378) |
Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 520
Die Schülerinnen und Schüler wirken an der Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages in Schulen der Sekundarstufen I und II mit durch:
Klassenverband sowie Klassensprecherinnen und Klassensprecher,
Schülerrat,
Schülersprecherin oder Schülersprecher, Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler in Konferenzen.