2231.1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt |
| * | Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 27. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 378) |
Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 520
(1) Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulstufen.
Allgemeinbildende Schulen
die Grundschule,
die Sekundarschule,
die Gesamtschule,
das Gymnasium,
die Förderschule,
Schulen des zweiten Bildungsweges: Abendsekundarschule, Abendgymnasium und Kolleg;
Berufsbildende Schulen
die Berufsschule,
die Berufsfachschule,
die Fachschule,
die Fachoberschule,
das Fachgymnasium.
die Primarstufe; sie umfasst den 1. bis 4. Schuljahrgang,
die Sekundarstufe I; sie umfasst den 5. bis 10. Schuljahrgang und die Abendsekundarschule,
die Sekundarstufe II; sie umfasst an allgemeinbildenden Schulen den 11. bis 13. Schuljahrgang, die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg.
(4) Die oberste Schulbehörde kann für Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten Regelungen treffen, die von den Vorschriften für die anderen allgemeinbildenden Schulen abweichen.