2231.1

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(SchulG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 2005*

*Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 27. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 378)

Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 520

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 18 g

Berichtspflicht der Landesregierung

Dem Landtag ist einmal je Wahlperiode durch die Landesregierung ein Bericht vorzulegen, in dem - differenziert nach den einzelnen Schulformen - die im öffentlichen Schulwesen tatsächlich entstehenden Kosten den auf Grund der Regelungen dieses Gesetzes jeweils entsprechenden Finanzhilfebeiträgen für Schulen in freier Trägerschaft gegenübergestellt sind.