2231.1

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(SchulG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 2005*

*Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 27. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 378)

Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 520

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 18

Finanzhilfe

(1) Das Land gewährt den anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Eine vorzeitige Finanzhilfe kann, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder der Träger der Schule die Anerkennungsvoraussetzungen an einer anderen Schule im Land Sachsen-Anhalt bereits erbracht hat (bewährter Träger), vor der Anerkennung nach § 17 Abs. 1 gewährt werden. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses zieht die Schulbehörde pädagogische, regionale und finanzielle Gesichtspunkte heran. Bewährten Trägern einer anerkannten Ersatzschule wird auf Antrag für eine neue genehmigte allgemeinbildende Ersatzschule derselben Schulform nach einjährigem Schulbetrieb eine vorzeitige Finanzhilfe gewährt, wenn die Schule ordnungsgemäß betrieben wird. Die vorzeitige Finanzhilfe beträgt 75 v. H. der Finanzhilfe gemäß § 18 a .

(2) Die Finanzhilfe erhalten auch Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung, die die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen. Davon ist nach dreijährigem ununterbrochenen Betrieb der gemäß § 16 Abs. 3a genehmigten Schulen auszugehen. Eine vorzeitige Finanzhilfe kann, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder der Träger der Schule bereits Finanzhilfe für eine Schule von besonderer pädagogischer Bedeutung in Sachsen-Anhalt nach Satz 1 erhält (bewährter Träger), vor Ablauf der Dreijahresfrist nach Satz 2 gewährt werden. Die vorzeitige Finanzhilfe beträgt 75 v. H. der Finanzhilfe gemäß § 18 a . Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses zieht die Schulbehörde pädagogische, regionale und finanzielle Gesichtspunkte heran.

(3) Die Gewährung der Finanzhilfe setzt die Gemeinnützigkeit des Schulträgers im Sinne des § 52 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung voraus. Der Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht oder erlischt, wenn ein erwerbswirtschaftlicher Gewinn erzielt oder erstrebt wird.

(4) Die staatlichen Zuschüsse gemäß Absatz 1 werden nur insoweit gewährt, als kein Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe besteht. Bei den berufsbildenden Schulen werden für die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe diejenigen Schülerinnen und Schüler nicht berücksichtigt, die im Rahmen von Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Maßnahmen anderer Träger, die von der öffentlichen Hand bezuschusst werden, die Schule besuchen. Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert werden und für die aufgrund eines Gesetzes Lehrgangskosten erstattet werden.