2231.1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt |
| * | Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 27. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 378) |
Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 520
(1) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs-, Ausbildungs- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen gemäß Zweitem Abschnitt entsprechen. Sie können in ihrer inneren und äußeren Gestaltung von den Anforderungen abweichen, die an entsprechende öffentliche Schulen gestellt werden, wenn die Gestaltung der Schule insgesamt als gleichwertig anzusehen ist.
(2) Sie dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Schulbehörde errichtet und betrieben werden.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrerinnen und Lehrer hinter den staatlichen Schulen nicht zurücksteht,
eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird und
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist.
(3a) Die Genehmigung erstreckt sich auf die Schulform, den Bildungsgang mit seinen Ausprägungen, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, die Ausbildungsdauer, die Vollzeit- oder Teilzeitform, die Fachrichtung, den Schwerpunkt, den Ausbildungsberuf und den Abschluss, sowie auf den Standort der Schulanlage. Änderungen und Erweiterungen bedürfen einer gesonderten Genehmigung. Aufgrund fehlender räumlicher Voraussetzungen an dem Standort der Schulanlage kann zur Sicherung der Unterrichtsorganisation eine Außenstelle befristet zugelassen werden.
(4) Wer eine genehmigungspflichtige Schule in freier Trägerschaft errichten, betreiben oder leiten will, muss die verfassungsmäßige Ordnung wahren.
(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß den Absätzen 1, 3, 4 oder gemäß § 16 a Abs. 1 entfällt. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn der Schulbetrieb länger als ein Jahr geruht hat.
(6) Die Einführung des Schulgeldes und Änderungen der Höhe des Schulgeldes sind der Schulbehörde anzuzeigen.