205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
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§ 9
Unmittelbare Ausführung einer
Maßnahme
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
eine Maßnahme selbst oder durch einen beauftragten Dritten unmittelbar ausführen,
wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 7
oder 8
Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der
Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Entstehen den Sicherheitsbehörden oder der Polizei
durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach
den §§ 7
oder 8
Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gelten die §§ 46
bis 48
entsprechend. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben
werden. |