205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
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§ 89
Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit innerhalb
der Polizei regelt das Ministerium des Innern.
(2) Zuständige Sicherheitsbehörden für Aufgaben
auf Grund dieses Gesetzes und für Aufgaben der Gefahrenabwehr auf Grund anderer
Rechtsvorschriften sind die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft
angehören, soweit keine besonderen Zuständigkeitsregelungen durch Rechtsvorschriften
des Bundes oder des Landes getroffen worden sind.
(3) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne
des Absatzes 2
- 1.
den Landkreisen und kreisfreien Städten,
- 2.
den Regierungspräsidien oder einzelnen von ihnen für mehrere
Regierungsbezirke oder
- 3.
anderen als den in § 84 Abs. 1
genannten Behörden (besondere Sicherheitsbehörden)
zu übertragen, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Verwaltungsgemeinschaften
und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, einen unverhältnismäßigen
Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig
ist.
(4) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne
des Absatzes 2 den Polizeibehörden oder einzelnen Polizeibehörden zu übertragen,
wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. In diesem
Fall haben die Polizeibehörden die Stellung von Sicherheitsbehörden.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
einem Ministerium Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 zu übertragen,
wenn es sich um Aufgaben handelt, die ihrem Wesen nach nur von einer obersten Landesbehörde
wahrgenommen werden können. In diesem Fall hat das Ministerium die Stellung
einer Sicherheitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Für die Zuständigkeit zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen
gilt § 94 Abs. 1
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