205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
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§ 8
Verantwortlichkeit
für den Zustand von Tieren und Sachen
(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus,
so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.
Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden.
(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer
oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber
der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten
ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können
die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache
aufgegeben hat. |