205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
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§ 79
Landeskriminalamt
(1) Das Landeskriminalamt nimmt kriminalpolizeiliche Aufgaben
auf Landesebene wahr und führt Ermittlungen in schwierigen oder besonders gelagerten
kriminalpolizeilichen Einzelfällen von überregionaler Bedeutung durch.
Es ist zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei des Landes im Sinne von
§ 1 Abs. 2 Satz 1
des Bundeskriminalamtgesetzes
vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes erstreckt sich auf
das Gebiet des Landes. |