205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
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§ 7
Verantwortlichkeit für das
Verhalten von Personen
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen
gegen diese Person zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so können
die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über
sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können
die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtet
werden.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt
ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen
auch gegen denjenigen gerichtet werden, der die andere Person zu der Verrichtung
bestellt hat. |