205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
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§ 69
Zum Schadensausgleich verpflichtende
Tatbestände
(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen
Inanspruchnahme nach § 10
einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche
gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Sicherheitsbehörden
oder der Polizei einen Schaden erleidet.
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die erforderliche
Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten
getroffen worden ist.
(3) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die
mit Zustimmung der Sicherheitsbehörden oder der Polizei bei der Erfüllung
von Aufgaben der Sicherheitsbehörden oder der Polizei freiwillig mitgewirkt
oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten
haben.
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus
Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt. |