205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
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§ 6
Ermessen, Wahl der Mittel
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei treffen ihre
Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen zur Gefahrenabwehr mehrere Mittel in Betracht,
so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf
Antrag zu gestatten, ein anderes, ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die
Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Behinderung, seiner sexuellen Identität, seiner Sprache,
seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt werden. |