205.2

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
des Landes Sachsen-Anhalt
(SOG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2003

Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 6

Ermessen, Wahl der Mittel

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Gefahrenabwehr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes, ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Behinderung, seiner sexuellen Identität, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt werden.