205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
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§ 59
Androhung der Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind anzudrohen. Die Androhung soll möglichst
schriftlich erfolgen. Der betroffenen Person ist in der Androhung zur Erfüllung
der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt
zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Von der Androhung
kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn
die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zum Zwecke der Gefahrenabwehr notwendig
ist.
(2) Die Androhung kann mit dem sicherheitsbehördlichen
oder polizeilichen Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung
oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf
keine aufschiebende Wirkung hat.
(3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen.
Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, so ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie
angewandt werden sollen.
(4) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung
die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.
(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn
sie mit dem zugrunde liegenden sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt
verbunden ist und für diesen keine Zustellung vorgeschrieben ist. |