205.2

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
des Landes Sachsen-Anhalt
(SOG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2003

Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 49

Verwaltungsvollzugsbeamte

(1) Die Sicherheitsbehörden vollziehen ihre Aufgaben grundsätzlich selbst. Hierzu haben sie nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Verordnung Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen.

(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung zu regeln

1.

die Aufgaben, für die die Sicherheitsbehörden Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen haben;

2.

die Aufgaben, für die die Sicherheitsbehörden über ihre Verpflichtung nach Nummer 1 hinaus berechtigt sind, Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen;

3.

die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von Verwaltungsvollzugsbeamten sowie die Notwendigkeit der Bestätigung durch die Fachaufsichtsbehörde in bestimmten Fällen;

4.

die Befugnisse (§§ 13 bis 48) und die Zwangsbefugnisse (§§ 53 bis 68), die die Verwaltungsvollzugsbeamten besitzen.