205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
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§ 49
Verwaltungsvollzugsbeamte
(1) Die Sicherheitsbehörden vollziehen ihre Aufgaben
grundsätzlich selbst. Hierzu haben sie nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten
Verordnung Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen.
(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Fachministerium durch Verordnung zu regeln
- 1.
die Aufgaben, für die die Sicherheitsbehörden
Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen haben;
- 2.
die Aufgaben, für die die Sicherheitsbehörden über ihre
Verpflichtung nach Nummer 1 hinaus berechtigt sind, Verwaltungsvollzugsbeamte zu
bestellen;
- 3.
die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung
von Verwaltungsvollzugsbeamten sowie die Notwendigkeit der Bestätigung durch
die Fachaufsichtsbehörde in bestimmten Fällen;
- 4.
die Befugnisse (§§ 13
bis 48) und die Zwangsbefugnisse (§§ 53
bis 68), die die Verwaltungsvollzugsbeamten
besitzen.
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