205.2

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
des Landes Sachsen-Anhalt
(SOG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2003

Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214

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§ 48 a

Zeugenschutz

Zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Zeugen oder deren Angehörigen können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft oder verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden.