205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
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§ 48
Herausgabe sichergestellter Sachen
oder des Erlöses;
Kosten
(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung
weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie
sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können
sie an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht.
Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für
eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös
herauszugeben. Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln,
ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen.
Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des
Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) Die Kosten der Sicherstellung einschließlich der
Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung sichergestellter Sachen
fallen den nach den §§ 7
und 8
Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Es
kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die voraussichtlichen Kosten der
Sicherstellung im Voraus zu zahlen hat. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung
der Kosten oder der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden. Ein Dritter,
dem die Verwahrung übertragen worden ist, kann ermächtigt werden, Zahlungen
der voraussichtlichen Kosten für die Sicherheitsbehörde oder die Polizei
in Empfang zu nehmen. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus
dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
beigetrieben werden.
(4)
§ 983
des Bürgerlichen Gesetzbuches
bleibt unberührt. |