205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
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§ 4
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei
der Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr und weiterer Aufgaben nach den
§§ 1
und 2
. Vorschriften des Bundes- oder des Landesrechts, in denen die Gefahrenabwehr und
die weiteren Aufgaben besonders geregelt sind, gehen diesem Gesetz vor. Soweit die
besonderen Rechtsvorschriften keine abschließenden Regelungen enthalten, ist
dieses Gesetz ergänzend anzuwenden.
(2) Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften des §
35 Abs. 5
über die Entschädigung von Personen und der §§ 61
bis 68
über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuwenden, soweit
die Strafprozessordnung keine abschließenden Regelungen enthält. |