205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
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§ 39
Behandlung festgehaltener Personen
(1) Wird eine Person auf Grund § 20 Abs. 4, § 30 Abs.
1 Satz 4
oder § 37
festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit
zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen,
soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Unberührt
bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung.
Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person
nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung
ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person
minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall
unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person
oder die Betreuung der Person nach dem ihm übertragenen Aufgabengebiet obliegt.
(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere
ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen
oder solchen Personen, von denen Gefährdungen für Leib oder Leben für
die festgehaltene Person zu besorgen sind, untergebracht werden. Männer und
Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen
nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung
oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert. |