205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
Öffentliche Sicherheit:
die Unverletzlichkeit der
Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des
Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger
der Hoheitsgewalt;
- 2.
Öffentliche Ordnung:
die Gesamtheit der im Rahmen
der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für
das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den
jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten
staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird;
- 3.
- a)
Gefahr:
eine konkrete Gefahr, das
heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit
besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung eintreten wird;
- b)
gegenwärtige Gefahr:
eine Gefahr, bei der das schädigende
Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit
einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
- c)
erhebliche Gefahr:
eine Gefahr für ein bedeutsames
Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder
der Bestand des Staates;
- d)
Gefahr für Leib oder Leben:
eine Gefahr, bei der eine
nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
- e)
Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit:
eine Gefahr, bei der eine
schwere Körperverletzung (
§ 226
des Strafgesetzbuches) einzutreten droht;
- f)
abstrakte Gefahr (vgl. § 94):
eine nach allgemeiner Lebenserfahrung
oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Falle
ihres Eintritts eine Gefahr gemäß den Buchstaben a bis e darstellt;
- 4.
Straftat von erheblicher Bedeutung:
Straftaten von erheblicher
Bedeutung sind insbesondere Verbrechen sowie die in
§ 138
des Strafgesetzbuches
(Nichtanzeige geplanter Straftaten) genannten Vergehen, Vergehen nach
§ 129
des Strafgesetzbuches
(Bildung krimineller Vereinigungen) und gewerbs- oder bandenmäßig begangene
Vergehen nach
- a)
den
§§ 243
(Besonders schwerer Fall des Diebstahls),
244
(Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl),
253
(Erpressung),
260
(Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei),
263 a
(Computerbetrug),
265 b
(Kreditbetrug),
266
(Untreue),
283
(Bankrott),
283 a
(Besonders schwerer Fall des Bankrotts),
291
(Wucher) oder nach dem 29. Abschnitt (Straftaten gegen die Umwelt) des
Strafgesetzbuches
,
- b)
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2
des Waffengesetzes
,
- c)
§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
des Betäubungsmittelgesetzes
,
- d)
§ 92 a
Abs. 1 und 3
des
Ausländergesetzes
.
Andere als die in Satz 1 aufgeführten
Vergehen sind Straftaten von erheblicher Bedeutung, wenn sie ihnen auf Grund des
betroffenen Rechtsgutes, ihrer Begehungsweise oder ihrer Dauer in ihrer Bedeutung
gleichkommen.
- 5.
Gefahrenabwehr:
die Aufgabe der Sicherheitsbehörden
und der Polizei, Gefahren gemäß der Nummer 3 durch Maßnahmen (Gefahrenabwehrverordnungen,
Verwaltungsakte und andere Eingriffe) sowie durch sonstiges Handeln abzuwehren;
- 6.
Gefahr im Verzuge:
eine Sachlage, bei der ein
Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde
oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;
- 7.
Sicherheitsbehörde:
die allgemeine oder die besondere
Sicherheitsbehörde (§§ 84
und 85) sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamten;
- 8.
Verwaltungsvollzugsbeamter:
ein Bediensteter einer Sicherheitsbehörde
oder ein anderer Weisungsabhängiger, der allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug
von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt ist;
- 9.
Polizei:
die Polizeibehörden (§ 76) sowie für sie die Polizeidienststellen
(§ 76), Polizeibeamten (Nummer 10)
und Hilfspolizeibeamten (§ 83);
- 10.
Polizeibeamter:
ein Beamter im Polizeivollzugsdienst,
der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt
ist.
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