205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
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§ 23 a
Datenerhebung bei Notrufen;
Aufzeichnung von Anrufen
Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen aufzeichnen.
Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen durch die Polizei nur zulässig,
soweit sie im Einzelfall zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen, es sei denn,
sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt
oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die anrufende Person künftig
Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von
Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. §§ 25
und 32 Abs. 7 bis 9
bleiben unberührt. |