205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
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§ 23
Speichern, Verändern und Nutzen
von personenbezogenen Daten
aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Die Polizei kann, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung
oder andere gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten,
die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen hat, zur Abwehr
einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten speichern, verändern
oder nutzen. |