205.2

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
des Landes Sachsen-Anhalt
(SOG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2003

Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 23

Speichern, Verändern und Nutzen
von personenbezogenen Daten
aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Die Polizei kann, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen hat, zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten speichern, verändern oder nutzen.