205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
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§ 2
Aufgaben der Polizei
(1) Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch zu erwartende
Straftaten zu verhüten und für die Verfolgung künftiger Straftaten
vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).
(2) Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr
außer in den Fällen des Absatzes 1 nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr
durch die Sicherheitsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe
(§§ 50
bis 52). |