205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
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§ 19
Kontrollspeicherung und -meldung
(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person sowie das
amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten
Kraftfahrzeuges in einer als Teil des polizeilichen Fahndungsbestandes geführten
Datei zur polizeilichen Kontrolle speichern (Ausschreibung zur polizeilichen Kontrolle),
damit die Polizei des Landes, die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes
und der anderen Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen,
die Zollbehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeuges melden können,
wenn dies bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass festgestellt
wird.
(2) Die Ausschreibung zur polizeilichen Kontrolle ist zulässig,
wenn
- 1.
die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisherigen
Straftaten erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher
Bedeutung begehen wird, oder
- 2.
die Voraussetzungen für die Anordnung einer Observation (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1) gegeben sind
und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die auf Grund
der Ausschreibung gemeldeten Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der
Person, etwaiger Begleitpersonen, des Kraftfahrzeuges und des Führers des Kraftfahrzeuges
sowie über mitgeführte Sachen, Verhalten, Vorhaben und sonstige Umstände
des Antreffens für die Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung
erforderlich sind.
(3) Gegen eine Person, die unter polizeilicher Kontrolle
steht oder ein nach Absatz 1 ausgeschriebenes Kraftfahrzeug führt, sind beim
Antreffen andere Maßnahmen nur zulässig, wenn jeweils die besonderen rechtlichen
Voraussetzungen für diese Maßnahmen erfüllt sind.
(4) Die Ausschreibung darf nur durch den Behördenleiter
oder einen von ihm Beauftragten, der der Laufbahngruppe des höheren Dienstes
angehören muss, angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist
auf höchstens neun Monate zu befristen. Sie muss die Person, die ausgeschrieben
werden soll, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen
Erkenntnissen möglich ist. Spätestens nach Ablauf von jeweils drei Monaten
ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen;
das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.
(5) Zur Verlängerung der Laufzeit über neun Monate
hinaus bedarf es einer Anordnung durch den Richter. Für das Verfahren gilt § 44 Abs. 1
mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk
die ausschreibende Polizeidienststelle ihren Sitz hat.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht
mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht
erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Kontrolle unverzüglich
zu löschen.
(7) § 17 Abs. 7
und 8
gilt entsprechend; dies gilt auch für Begleitpersonen. |