205.2

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
des Landes Sachsen-Anhalt
(SOG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2003

Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 13 a

Geltung des Gesetzes zum Schutz
personenbezogener Daten der Bürger

Bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger.