205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
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§ 13 a
Geltung des Gesetzes zum Schutz
personenbezogener Daten der Bürger
Bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des
Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger. |