205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
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§ 13
Allgemeine Befugnisse
Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht
die folgenden Vorschriften des Zweiten Teils die Befugnisse der Sicherheitsbehörden
und der Polizei besonders regeln. |