205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
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§ 10
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher
Personen
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 7
oder 8
Verantwortlichen richten, wenn
- 1.
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
- 2.
Maßnahmen gegen die nach §§
7
oder 8
Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg
versprechen,
- 3.
die Sicherheitsbehörden oder die Polizei die Gefahr nicht oder nicht
rechtzeitig selbst oder durch beauftragte Dritte abwehren können und
- 4.
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung
höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten
werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist. |