205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
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§ 1
Aufgaben der Sicherheitsbehörden
und der Polizei
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben die
gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehr, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für
die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sie haben bei
der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich
gegenseitig über Vorgänge, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung
der anderen Behörde bedeutsam erscheint, zu unterrichten. Die Vorschriften über
den Schutz personenbezogener Daten (§§
14
bis 34) bleiben unberührt.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt den Sicherheitsbehörden
und der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig
zu erlangen ist und wenn ohne sicherheitsbehördliche oder polizeiliche Hilfe
die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben ferner
die ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben zu erfüllen. |