205.22 Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG) Vom 31. Juli 2002Fundstelle: GVBl. LSA 2002, S. 328
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§ 2
Jugendschutz, Schulpflicht
(1) Zuständig für die Aufgaben des Jugendschutzes
sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise
und kreisfreien Städte.
(2) Zuständig für die Durchsetzung der Schulpflicht
sind die Landkreise und kreisfreien Städte. |