205.22

Verordnung über die Zuständigkeiten
auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr
(ZustVO SOG)

Vom 31. Juli 2002

Fundstelle: GVBl. LSA 2002, S. 328

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 2

Jugendschutz, Schulpflicht

(1) Zuständig für die Aufgaben des Jugendschutzes sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Zuständig für die Durchsetzung der Schulpflicht sind die Landkreise und kreisfreien Städte.