205.22 Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG) Vom 31. Juli 2002Fundstelle: GVBl. LSA 2002, S. 328
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 1
Versammlungswesen, Vereinswesen,
polizeiliche Soforthilfe
(1) Zuständig für die Aufgaben nach dem Versammlungsrecht
sind
- 1.
die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau,
- 2.
die jeweilige Polizeidirektion anstelle der kreisfreien Städte Halle
und Magdeburg,
- 3.
die jeweilige Polizeidirektion anstelle der Landkreise und der kreisfreien
Stadt Dessau-Roßlau, wenn sie vom Landesverwaltungsamt im Einzelfall dazu bestimmt
wird.
(2) Zuständig für die Aufgaben nach dem öffentlichen
Vereinsrecht im Zusammenhang mit der Anmeldung von Ausländervereinen und ausländischen
Vereinen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(3) Zuständig für die Soforthilfe für unaufschiebbare
Sozialarbeit im Zusammenhang mit polizeilichem Aufgabenvollzug sind jeweils in ihren
Bezirken die Polizeidirektionen. |