205.22

Verordnung über die Zuständigkeiten
auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr
(ZustVO SOG)

Vom 31. Juli 2002

Fundstelle: GVBl. LSA 2002, S. 328

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 1

Versammlungswesen, Vereinswesen, polizeiliche Soforthilfe

(1) Zuständig für die Aufgaben nach dem Versammlungsrecht sind

1.

die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau,

2.

die jeweilige Polizeidirektion anstelle der kreisfreien Städte Halle und Magdeburg,

3.

die jeweilige Polizeidirektion anstelle der Landkreise und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau, wenn sie vom Landesverwaltungsamt im Einzelfall dazu bestimmt wird.

(2) Zuständig für die Aufgaben nach dem öffentlichen Vereinsrecht im Zusammenhang mit der Anmeldung von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(3) Zuständig für die Soforthilfe für unaufschiebbare Sozialarbeit im Zusammenhang mit polizeilichem Aufgabenvollzug sind jeweils in ihren Bezirken die Polizeidirektionen.