2154.5

Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt
(RettDG LSA)

Vom 21. März 2006

Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 84

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§ 8

Ärztliches Personal, Krankenhäuser

(1) Im Rettungsdienst kommen regelmäßig nur Ärzte oder Ärztinnen zum Einsatz, die über eine Qualifikation für den Rettungsdienst nach der Festlegung der Ärztekammer verfügen (Notärzte oder Notärztinnen). Sie sind gegenüber dem medizinischen Hilfspersonal am Einsatzort fachlich weisungsberechtigt. Die Ärztekammer teilt der Kassenärztlichen Vereinigung fortlaufend die Ärzte und Ärztinnen mit, welche über ausreichende Qualifikationen für eine Teilnahme am Rettungsdienst verfügen. Über die Teilnahme am Rettungsdienst bei noch nicht abgeschlossener Qualifikation entscheidet die Person im Sinne des Absatzes 4 Satz 1.

(2) Die Träger der im Rettungsdienstbereich befindlichen Krankenhäuser mit notfallmedizinischer Versorgung sind verpflichtet, Notärzte oder Notärztinnen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt auf ihre Anforderung gegen Erstattung der tatsächlichen Kosten zur Verfügung zu stellen.

(3) Soweit der Bedarf an Notärzten oder Notärztinnen nicht von den Krankenhäusern gemäß Absatz 2 gedeckt werden kann, kann die Kassenärztliche Vereinigung auch andere Ärzte oder Ärztinnen mit entsprechender Qualifikation, insbesondere des vertragsärztlichen Notfalldienstes, gegen Kostenerstattung einsetzen.

(4) [1]  Für den Rettungsdienstbereich soll ein Arzt als Ärztlicher Leiter oder eine Ärztin als Ärztliche Leiterin im Rettungsdienst bestellt werden. Satz 1 gilt für den gemeinsamen Rettungsdienstbereich (§ 4 Abs. 1 Satz 2) entsprechend. Die Person muss über die Qualifikation gemäß der Festlegung der Ärztekammer für diese Funktion verfügen. Ihr soll die Funktion gemäß Absatz 5 übertragen werden. Sie unterstützt und berät den Träger des Rettungsdienstes. Sie überwacht insbesondere die Tätigkeit der Einsatzleitstelle für den Rettungsdienst und die Qualifikation des Rettungsdienstpersonals und wirkt bei der Erstellung des Rettungsdienstbereichsplans mit. Die Person gemäß Satz 1 und die Kassenärztliche Vereinigung haben sich gegenseitig fortlaufend über die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung zu unterrichten und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

(5) Der Träger des Rettungsdienstes, im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 der dazu beauftragte Träger des Rettungsdienstes, soll einzelnen erfahrenen Ärzten oder Ärztinnen, die regelmäßig und dauerhaft am Rettungsdienst teilnehmen, die Funktion eines Leitenden Notarztes oder einer Leitenden Notärztin übertragen. Der Leitende Notarzt oder die Leitende Notärztin hat insbesondere beim Massenanfall von Verletzten am Einsatzort die Aufgabe, die rettungsdienstliche Versorgung zu leiten und zu koordinieren. Diese Person ist den anderen am Rettungseinsatz beteiligten Ärzten oder Ärztinnen gegenüber weisungsbefugt. Sie soll über die Qualifikation für die Leitungsfunktion gemäß der Festlegung der Ärztekammer verfügen.

(6) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die Einsatzleitstelle, in deren Rettungsdienstbereich sie liegen, auf Anfrage über bestehende Aufnahmemöglichkeiten zu unterrichten. Sie haben die organisatorischen, personellen und sachlichen Regelungen zu treffen, damit die vom Rettungsdienst erstversorgten Notfallpatienten und -patientinnen unverzüglich für eine zumindest vorübergehende Anschlussversorgung im Krankenhaus in den jeweils vorhandenen medizinischen Fachgebieten übernommen werden können.

[1]

Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 2007