2154.5 Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) Vom 21. März 2006 Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 84
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§ 8
Ärztliches Personal, Krankenhäuser
(1) Im Rettungsdienst kommen regelmäßig nur Ärzte
oder Ärztinnen zum Einsatz, die über eine Qualifikation für den Rettungsdienst
nach der Festlegung der Ärztekammer verfügen (Notärzte oder Notärztinnen).
Sie sind gegenüber dem medizinischen Hilfspersonal am Einsatzort fachlich weisungsberechtigt.
Die Ärztekammer teilt der Kassenärztlichen Vereinigung fortlaufend die
Ärzte und Ärztinnen mit, welche über ausreichende Qualifikationen
für eine Teilnahme am Rettungsdienst verfügen. Über die Teilnahme
am Rettungsdienst bei noch nicht abgeschlossener Qualifikation entscheidet die Person
im Sinne des Absatzes 4 Satz 1.
(2) Die Träger der im Rettungsdienstbereich befindlichen
Krankenhäuser mit notfallmedizinischer Versorgung sind verpflichtet, Notärzte
oder Notärztinnen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt auf ihre
Anforderung gegen Erstattung der tatsächlichen Kosten zur Verfügung zu
stellen.
(3) Soweit der Bedarf an Notärzten oder Notärztinnen
nicht von den Krankenhäusern gemäß Absatz 2 gedeckt werden kann,
kann die Kassenärztliche Vereinigung auch andere Ärzte oder Ärztinnen
mit entsprechender Qualifikation, insbesondere des vertragsärztlichen Notfalldienstes,
gegen Kostenerstattung einsetzen.
(4) [1]
Für den Rettungsdienstbereich soll ein Arzt als Ärztlicher Leiter
oder eine Ärztin als Ärztliche Leiterin im Rettungsdienst bestellt werden.
Satz 1 gilt für den gemeinsamen Rettungsdienstbereich (§ 4 Abs. 1 Satz 2) entsprechend. Die Person muss über
die Qualifikation gemäß der Festlegung der Ärztekammer für diese
Funktion verfügen. Ihr soll die Funktion gemäß Absatz 5 übertragen
werden. Sie unterstützt und berät den Träger des Rettungsdienstes.
Sie überwacht insbesondere die Tätigkeit der Einsatzleitstelle für
den Rettungsdienst und die Qualifikation des Rettungsdienstpersonals und wirkt bei
der Erstellung des Rettungsdienstbereichsplans mit. Die Person gemäß Satz
1 und die Kassenärztliche Vereinigung haben sich gegenseitig fortlaufend über
die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung zu unterrichten und vertrauensvoll
zusammenzuarbeiten.
(5) Der Träger des Rettungsdienstes, im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2
der dazu beauftragte Träger des Rettungsdienstes, soll einzelnen erfahrenen
Ärzten oder Ärztinnen, die regelmäßig und dauerhaft am Rettungsdienst
teilnehmen, die Funktion eines Leitenden Notarztes oder einer Leitenden Notärztin
übertragen. Der Leitende Notarzt oder die Leitende Notärztin hat insbesondere
beim Massenanfall von Verletzten am Einsatzort die Aufgabe, die rettungsdienstliche
Versorgung zu leiten und zu koordinieren. Diese Person ist den anderen am Rettungseinsatz
beteiligten Ärzten oder Ärztinnen gegenüber weisungsbefugt. Sie soll
über die Qualifikation für die Leitungsfunktion gemäß der Festlegung
der Ärztekammer verfügen.
(6) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die Einsatzleitstelle,
in deren Rettungsdienstbereich sie liegen, auf Anfrage über bestehende Aufnahmemöglichkeiten
zu unterrichten. Sie haben die organisatorischen, personellen und sachlichen Regelungen
zu treffen, damit die vom Rettungsdienst erstversorgten Notfallpatienten und -patientinnen
unverzüglich für eine zumindest vorübergehende Anschlussversorgung
im Krankenhaus in den jeweils vorhandenen medizinischen Fachgebieten übernommen
werden können. | [1] | Absatz
4 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 2007 |
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