2231.77

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe
(Oberstufenverordnung)

Vom 24. März 2003

Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 61

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.

§ 20 geändert durch § 1 der Verordnung vom 17. November 2006 (GVBl. LSA S. 526)

2.

mehrfach geändert durch Verordnung vom 11. März 2011 (GVBl. LSA S. 537)*

[Entsprechend § 2 gilt diese Verordnung für die Schülerinnen und Schüler, die ab dem 1. August 2011 in die Einführungsphase oder das erste Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eintreten.
Für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2011 in das dritte Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eintreten, wird die gymnasiale Oberstufe nach bisherigem Recht zu Ende geführt.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel und Struktur der gymnasialen Oberstufe
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen für den Eintritt in die
gymnasiale Oberstufe
§ 4 Verweildauer
§ 5 Schulbesuch im Ausland
§ 6 Unterrichtsangebot und Beratung
§ 7 Zeugnisse, Leistungsbewertung, Dokumentation der Leistungen

Abschnitt 2
Einführungsphase

§ 8 Aufgaben und Ziele der Einführungsphase
§ 9 Unterricht in der Einführungsphase
§ 10 Regelungen zur Fremdsprachenbelegung
§ 11 Versetzung in die Qualifikationsphase

Abschnitt 3
Qualifikationsphase

§ 12 Organisation des Unterrichts in der
Qualifikationsphase
§ 13 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
§ 14 Kernfächer, Profilfächer und Wahlpflichtfächer
§ 15 Besondere Lernleistung
§ 16 Belegungsverpflichtungen
§ 17 Versäumnis von Klausuren, Unterrichtsversäumnisse
§ 18 Rücktritt und Wiederholung

Abschnitt 4
Abiturprüfung

§ 19 Zweck der Abiturprüfung
§ 20 Prüfungsfächer
§ 21 Prüfungsaufgaben
§ 22 Termine der Abiturprüfung
§ 23 Prüfungskommission
§ 24 Fachprüfungsausschüsse
§ 25 Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 26 Sonderregelung für behinderte
Schülerinnen und Schüler
§ 27 Meldung und Zulassung zur schriftlichen
Abiturprüfung
§ 28 Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung
§ 29 Bewertung der schriftlichen Abiturprüfung
§ 30 Vorbereitung der mündlichen Abiturprüfung
§ 31 Durchführung der mündlichen Abiturprüfung
§ 32 Abbruch der mündlichen Abiturprüfung
§ 33 Bewertung der besonderen Lernleistung
§ 34 Versäumnis, Rücktritt, Nachprüfungen
§ 35 Täuschung
§ 36 Störung
§ 37 Gesamtqualifikation
§ 38 Block I
§ 39 Block II
§ 40 Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung
§ 41 Wiederholung der Abiturprüfung
§ 42 Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife
§ 43 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
§ 44 Rechtsbehelfsbelehrung

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 45 Inkrafttreten
Anlage 1 Belegungsverpflichtungen in der Einführungsphase
Anlage 2 Zuordnung der Fächer und Mindestbelegung in der Qualifikationsphase
Anlage 3
Anlage 4 Errechnung der Gesamtdurchschnittsnote





Änderungen

1.

§ 20 geändert durch § 1 der Verordnung vom 17. November 2006 (GVBl. LSA S. 526)

2.

mehrfach geändert durch Verordnung vom 11. März 2011 (GVBl. LSA S. 537)*

[Entsprechend § 2 gilt diese Verordnung für die Schülerinnen und Schüler, die ab dem 1. August 2011 in die Einführungsphase oder das erste Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eintreten.
Für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2011 in das dritte Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eintreten, wird die gymnasiale Oberstufe nach bisherigem Recht zu Ende geführt.]

Aufgrund von § 35 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 82 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2003 (GVBl. LSA S. 42), wird verordnet: