2231.77 Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung) Vom 24. März 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 61
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§ 9
Unterricht in der Einführungsphase
(1) Der Unterricht in der Einführungsphase gliedert sich
in Pflicht- und Wahlpflichtbereich. Die Verpflichtungen zur Teilnahme ergeben sich
aus der Anlage 1
.
(2) Im Wahlpflichtbereich können neben Fächern nach
Anlage 2
auch Ausgleichskurse zur Behebung von Kenntnisdefiziten oder zur Vertiefung,
insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in Naturwissenschaften
und Fremdsprachen und auch Veranstaltungen zur Berufs- und Studienorientierung angeboten
werden. § 6 Abs. 1
gilt entsprechend.
(3) In ausgewählten Fächern kann der Unterricht
nach Genehmigung durch das Landesverwaltungsamt in Englisch erteilt werden.
(4) Die Leistungen in den Fächern des Pflichtbereiches
und in Fächern des Wahlpflichtbereiches gemäß Anlage 2
werden bewertet. |