2231.77

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe
(Oberstufenverordnung)

Vom 24. März 2003

Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 61

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 9

Unterricht in der Einführungsphase

(1) Der Unterricht in der Einführungsphase gliedert sich in Pflicht- und Wahlpflichtbereich. Die Verpflichtungen zur Teilnahme ergeben sich aus der Anlage 1 .

(2) Im Wahlpflichtbereich können neben Fächern nach Anlage 2 auch Ausgleichskurse zur Behebung von Kenntnisdefiziten oder zur Vertiefung, insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in Naturwissenschaften und Fremdsprachen und auch Veranstaltungen zur Berufs- und Studienorientierung angeboten werden. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) In ausgewählten Fächern kann der Unterricht nach Genehmigung durch das Landesverwaltungsamt in Englisch erteilt werden.

(4) Die Leistungen in den Fächern des Pflichtbereiches und in Fächern des Wahlpflichtbereiches gemäß Anlage 2 werden bewertet.