2231.77 Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung) Vom 24. März 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 61
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§ 4
Verweildauer
(1) Die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe beträgt
in der Regel drei Jahre, mindestens jedoch zwei Jahre und höchstens vier Jahre.
Die erstmalige Meldung zur Abiturprüfung muss unter Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen
spätestens im vierten Jahr des Besuchs der gymnasialen Oberstufe erfolgen.
(2) Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase
eintritt, kann diese höchstens drei Jahre besuchen. Die erstmalige Meldung zur
Abiturprüfung muss unter Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im dritten
Jahr des Besuchs der gymnasialen Oberstufe erfolgen.
(3) Die Höchstverweildauer kann zur Wiederholung einer
nicht bestandenen Abiturprüfung um ein Jahr überschritten werden. Die erneute
Meldung zur Abiturprüfung muss unter Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen
innerhalb dieses Wiederholungsjahres erfolgen.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler muss am Ende
der Einführungsphase oder zum Ende eines Kurshalbjahres die Schule verlassen,
wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, dass die Bedingungen gemäß
den Absätzen 1, 2 oder 3 nicht mehr erfüllt werden können. In besonderen
Fällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen aus Gründen,
die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann das Landesverwaltungsamt
Ausnahmen zulassen. |