2231.77

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe
(Oberstufenverordnung)

Vom 24. März 2003

Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 61

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 4

Verweildauer

(1) Die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe beträgt in der Regel drei Jahre, mindestens jedoch zwei Jahre und höchstens vier Jahre. Die erstmalige Meldung zur Abiturprüfung muss unter Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen spätestens im vierten Jahr des Besuchs der gymnasialen Oberstufe erfolgen.

(2) Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eintritt, kann diese höchstens drei Jahre besuchen. Die erstmalige Meldung zur Abiturprüfung muss unter Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im dritten Jahr des Besuchs der gymnasialen Oberstufe erfolgen.

(3) Die Höchstverweildauer kann zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung um ein Jahr überschritten werden. Die erneute Meldung zur Abiturprüfung muss unter Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen innerhalb dieses Wiederholungsjahres erfolgen.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler muss am Ende der Einführungsphase oder zum Ende eines Kurshalbjahres die Schule verlassen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, dass die Bedingungen gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 nicht mehr erfüllt werden können. In besonderen Fällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann das Landesverwaltungsamt Ausnahmen zulassen.