2231.77

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe
(Oberstufenverordnung)

Vom 24. März 2003

Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 61

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§ 39

Block II

(1) In den Block II sind die Ergebnisse der fünf Prüfungselemente der Abiturprüfung, also aus fünf Prüfungsfächern oder aus vier Prüfungsfächern und einer besonderen Lernleistung, jeweils vierfach gewichtet einzubringen. Erfolgt eine Zusatzprüfung nach § 20 Abs. 3, ergibt sich der einzubringende Punktwert „P“ auf Grundlage der Formel „P = [(2s + m)/3] x 4“ aus Anlage 3 . Dabei ist „s“ der Punktwert aus der schriftlichen und „m“ der Punktwert aus der mündlichen Prüfung.

(2) Als gemäß Absatz 1 gewichtetes Prüfungsergebnis müssen in jedem der fünf Prüfungselemente mindestens vier Punkte und in drei Prüfungselementen, darunter in mindestens einem Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau, mindestens je 20 Punkte erreicht sein.

(3) Der Gesamtpunktwert für Block II errechnet sich aus der Summe der gemäß Absatz 1 einzubringenden Ergebnisse.

(4) Von den erreichbaren 300 Punkten müssen mindestens 100 erreicht werden.