2231.77 Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung) Vom 24. März 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 61
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§ 3
Aufnahmevoraussetzungen für
den Eintritt in die
gymnasiale Oberstufe
(1) In die gymnasiale Oberstufe kann eintreten,
- 1.
wer im Land Sachsen-Anhalt die Berechtigung zum Besuch der
gymnasialen Oberstufe erworben hat,
- 2.
wer in einem anderen Land, an einer deutschen Auslandsschule oder an einer
Europäischen Schule ein Zeugnis erworben hat, das der in Nummer 1 genannten
Berechtigung gleichwertig ist,
- 3.
wer einen ausländischen Bildungsnachweis besitzt, der der in Nummer
1 genannten Berechtigung gleichwertig ist und hinreichende Kenntnisse in der deutschen
Sprache nachweist oder
- 4.
wem die oberste Schulbehörde im Einzelfall auf Antrag den Eintritt
in die gymnasiale Oberstufe gestattet hat.
(2) In die Einführungsphase kann in der Regel nur aufgenommen
werden, wer zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 18. Lebensjahr
nicht vollendet hat. Das Landesverwaltungsamt kann Ausnahmen zulassen.
(3) Das Landesverwaltungsamt kann einzelne Schulen bestimmen,
die Schülerinnen und Schüler aufnehmen, die die Berechtigung nach Absatz
1 erlangt, jedoch ab Schuljahrgang 7 keinen durchgängigen Unterricht in einer
zweiten Fremdsprache erhalten haben.
(4) Wer die Einführungsphase in einem anderen Land oder
in einer deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule absolviert
hat, die Bedingungen nach § 5 Abs. 2
erfüllt und das 19. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann ohne Besuch der Einführungsphase
unmittelbar in die Qualifikationsphase aufgenommen werden. Das Landesverwaltungsamt
kann hinsichtlich der Altersregelung Ausnahmen zulassen.
(5) Ein verkürzter Durchgang durch die gymnasiale Oberstufe
ist für geeignete Schülerinnen und Schüler durch ein vorzeitiges Eintreten
in die zweite Hälfte der Einführungsphase ohne Versetzungsentscheidung
möglich.
(6) Der Eintritt in die Qualifikationsphase ist nur zu Beginn
eines Schuljahres möglich. |