2231.77 Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung) Vom 24. März 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 61
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§ 29
Bewertung der schriftlichen Abiturprüfung
(1) Der jeweilige Fachprüfungsausschuss erstellt den
Erwartungshorizont. Er orientiert sich dabei an den zentralen Bewertungshinweisen
und berücksichtigt die von der den jeweiligen Kurs unterrichtenden Lehrkraft
vorgelegten unterrichtlichen Voraussetzungen.
(2) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden
zunächst von den Referentinnen oder Referenten bewertet. Die Bewertung wird
in einem verbalen Gutachten, das auf alle Aufgabenteile Bezug nimmt, zusammengefasst
und mit der Festsetzung der Notenpunkte abgeschlossen. Anschließend werden
die Arbeiten von den Koreferentinnen und Koreferenten eigenständig bewertet.
Schließen sie sich der Bewertung der Referentinnen oder Referenten nicht an,
verfassen sie ein abweichendes Gutachten.
(3) In den Fällen, in denen sich die beiden bewertenden
Lehrkräfte nicht auf eine Bewertung einigen können, setzt das vorsitzende
Mitglied der Prüfungskommission die endgültige Bewertung fest. |