2231.77

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe
(Oberstufenverordnung)

Vom 24. März 2003

Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 61

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§ 29

Bewertung der schriftlichen Abiturprüfung

(1) Der jeweilige Fachprüfungsausschuss erstellt den Erwartungshorizont. Er orientiert sich dabei an den zentralen Bewertungshinweisen und berücksichtigt die von der den jeweiligen Kurs unterrichtenden Lehrkraft vorgelegten unterrichtlichen Voraussetzungen.

(2) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden zunächst von den Referentinnen oder Referenten bewertet. Die Bewertung wird in einem verbalen Gutachten, das auf alle Aufgabenteile Bezug nimmt, zusammengefasst und mit der Festsetzung der Notenpunkte abgeschlossen. Anschließend werden die Arbeiten von den Koreferentinnen und Koreferenten eigenständig bewertet. Schließen sie sich der Bewertung der Referentinnen oder Referenten nicht an, verfassen sie ein abweichendes Gutachten.

(3) In den Fällen, in denen sich die beiden bewertenden Lehrkräfte nicht auf eine Bewertung einigen können, setzt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die endgültige Bewertung fest.