2231.77

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe
(Oberstufenverordnung)

Vom 24. März 2003

Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 61

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 2

Ziel und Struktur der gymnasialen Oberstufe

(1) Ziel der gymnasialen Oberstufe ist die Allgemeine Hochschulreife.

(2) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase. Die Qualifikationsphase umfasst vier Kurshalbjahre und schließt mit der Abiturprüfung ab.