2231.77 Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung) Vom 24. März 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 61
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§ 2
Ziel und Struktur der gymnasialen
Oberstufe
(1) Ziel der gymnasialen Oberstufe ist die Allgemeine Hochschulreife.
(2) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige
Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase. Die Qualifikationsphase
umfasst vier Kurshalbjahre und schließt mit der Abiturprüfung ab. |