2231.77 Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung) Vom 24. März 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 61
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§ 19
Zweck der Abiturprüfung
Mit dem Bestehen der Abiturprüfung wird die Allgemeine
Hochschulreife erworben. |