2231.77

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe
(Oberstufenverordnung)

Vom 24. März 2003

Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 61

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 19

Zweck der Abiturprüfung

Mit dem Bestehen der Abiturprüfung wird die Allgemeine Hochschulreife erworben.