210.2 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2004 Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 506
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§ 9
Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche
bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung
im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche nach dem Auszug bei der Meldebehörde
abzumelden.
(3) Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt
die Meldepflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen
Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist,
obliegt diesem die Meldepflicht, soweit er für diesen Aufgabenkreis bestellt
ist.
(4) Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden,
wenn sie in eine andere als die gemeinsame Wohnung der Eltern oder die Wohnung der
Mutter aufgenommen werden. |