210.2

Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(MG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 506

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 9

Allgemeine Meldepflicht

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.

(3) Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, obliegt diesem die Meldepflicht, soweit er für diesen Aufgabenkreis bestellt ist.

(4) Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die gemeinsame Wohnung der Eltern oder die Wohnung der Mutter aufgenommen werden.