210.2 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2004 Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 506
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 4
Schutzwürdige Interessen der
Betroffenen
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen
durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder der nach
§ 19 Abs. 2
und § 20 Abs. 3
erhobenen Angaben nicht beeinträchtigt werden. Die Prüfung, ob schutzwürdige
Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist. |