210.2

Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(MG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 506

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 4

Schutzwürdige Interessen der Betroffenen

Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder der nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 erhobenen Angaben nicht beeinträchtigt werden. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.