210.2

Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(MG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 506

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 31 a

Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk

(1) Die Meldebehörde darf dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung einer alleinigen oder Hauptwohnung, einer An- oder Abmeldung einer Nebenwohnung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

1.

Familiennamen,

2.

Vornamen,

3.

Tag der Geburt,

4.

gegenwärtige Anschrift

(im Fall der Anmeldung einer alleinigen oder Hauptwohnung auch letzte frühere Anschrift),

5.

Tag des Ein- und Auszuges,

6.

Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,

7.

Sterbetag,

8.

Tatsache der Übermittlungssperre nach § 35 Abs. 2 und 3 ohne Angabe des Grundes.

Im Falle einer Namensänderung darf die Meldebehörde neben dem früheren Namen die Daten nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 übermitteln.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet oder genutzt werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der MDR und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verarbeitung oder Nutzung nur durch berechtigte Bedienstete und nur zur Aufgabenerfüllung des MDR erfolgt. Die übermittelten Daten sind unverzüglich nach der Auswertung, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung, zu löschen.

(3) Der MDR hat der Meldebehörde die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten.