210.2 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2004 Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 506
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§ 31 a
Datenübermittlung an den Mitteldeutschen
Rundfunk
(1) Die Meldebehörde darf dem Mitteldeutschen Rundfunk
(MDR) oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von
ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren
nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung
einer alleinigen oder Hauptwohnung, einer An- oder Abmeldung einer Nebenwohnung oder
des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
- 1.
Familiennamen,
- 2.
Vornamen,
- 3.
Tag der Geburt,
- 4.
gegenwärtige Anschrift
(im Fall der Anmeldung einer
alleinigen oder Hauptwohnung auch letzte frühere Anschrift),
- 5.
Tag des Ein- und Auszuges,
- 6.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine
Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
- 7.
Sterbetag,
- 8.
Tatsache der Übermittlungssperre nach § 35 Abs. 2 und 3
ohne Angabe des Grundes.
Im Falle einer Namensänderung darf die Meldebehörde neben dem früheren
Namen die Daten nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 übermitteln.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet
oder genutzt werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die
Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der MDR und die
von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen, dass die Verarbeitung oder Nutzung nur durch berechtigte Bedienstete
und nur zur Aufgabenerfüllung des MDR erfolgt. Die übermittelten Daten
sind unverzüglich nach der Auswertung, spätestens aber innerhalb eines
halben Jahres nach ihrer Übermittlung, zu löschen.
(3) Der MDR hat der Meldebehörde die durch das Verfahren
entstehenden Kosten zu erstatten. |