210.2 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2004 Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 506
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§ 29
Datenübermittlung an andere
öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen
Stelle im Inland unter der Voraussetzung des
§ 11 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger
aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln:
- 1.
Vor- und Familiennamen,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Doktorgrad,
- 4.
Ordensnamen, Künstlernamen,
- 5.
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- 6.
Tag des Ein- und Auszugs,
- 7.
Tag und Ort der Geburt,
- 8.
Geschlecht,
- 9.
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift,
Tag der Geburt, Sterbetag),
- 10.
Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 a
gespeicherten Daten,
- 11.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag
und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 12.
Übermittlungssperren,
- 13.
Sterbetag und -ort.
Für Übermittlungen an öffentliche Stellen
- 1.
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
- 3.
der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für
diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3
Satz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen darf die Meldebehörde unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus die Angaben
nach § 22 Abs. 1 Nr. 17
übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter
Personen übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe
nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz
1 und 3 bezeichneten Daten oder die Übermittlung von Hinweisen zu Daten des
§ 22
mit Ausnahme der Daten nach § 22 Abs.
2 Nrn. 1 und 9
ist zulässig, wenn der Dritte, an den übermittelt wird,
- 1.
ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm übertragenen
und auf Rechtsvorschriften beruhenden Aufgabe nicht in der Lage wäre und
- 2.
die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach Art der Aufgabe,
zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.
Der Dritte, an den übermittelt wird, bezeichnet in dem Übermittlungsersuchen
die Aufgabe, zu deren Erledigung er die Daten anfordert, führt die Rechtsvorschrift
an, auf der die Aufgabe beruht, und erklärt, dass die Voraussetzungen des Satzes
1 Nr. 2 im Einzelfall vorliegen. Die Meldebehörde prüft das Vorliegen der
Übermittlungsvoraussetzungen, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht.
(3) Ersuchen
- 1.
Polizeibehörden,
- 2.
Verfassungsschutzbehörden,
- 3.
Staatsanwaltschaften,
- 4.
Strafvollzugsbehörden,
- 5.
Gerichte in Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen,
- 6.
Militärischer Abschirmdienst oder
- 7.
Bundesnachrichtendienst,
- 8.
Bundesgrenzschutz oder
- 9.
Zollfahndungsdienst
die Meldebehörde um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz
2, so haben die ersuchenden öffentlichen Stellen den Namen und die Anschrift
des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen.
Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische
Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung
der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
(4) Der Dritte darf die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu
deren Erfüllung sie ihm übermittelt oder weitergegeben worden sind. In
den Fällen des § 35 Abs. 2 und 3
ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten
und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger
Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.
(5) Innerhalb der Meldebehörde (§ 2 Abs. 1) dürfen unter den in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen sämtliche der in §
22 Abs. 1
aufgeführten Daten und Hinweise sowie das Ordnungsmerkmal weitergegeben werden.
Für die Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 22 Abs. 2
gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend. |