210.2

Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(MG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 506

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 29

Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Inland unter der Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln:

1.

Vor- und Familiennamen,

2.

frühere Namen,

3.

Doktorgrad,

4.

Ordensnamen, Künstlernamen,

5.

gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

6.

Tag des Ein- und Auszugs,

7.

Tag und Ort der Geburt,

8.

Geschlecht,

9.

gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),

10.

Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 a gespeicherten Daten,

11.

Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

12.

Übermittlungssperren,

13.

Sterbetag und -ort.

Für Übermittlungen an öffentliche Stellen

1.

in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.

in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

3.

der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften

im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.

(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 und 3 bezeichneten Daten oder die Übermittlung von Hinweisen zu Daten des § 22 mit Ausnahme der Daten nach § 22 Abs. 2 Nrn. 1 und 9 ist zulässig, wenn der Dritte, an den übermittelt wird,

1.

ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm übertragenen und auf Rechtsvorschriften beruhenden Aufgabe nicht in der Lage wäre und

2.

die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.

Der Dritte, an den übermittelt wird, bezeichnet in dem Übermittlungsersuchen die Aufgabe, zu deren Erledigung er die Daten anfordert, führt die Rechtsvorschrift an, auf der die Aufgabe beruht, und erklärt, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 im Einzelfall vorliegen. Die Meldebehörde prüft das Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht.

(3) Ersuchen

1.

Polizeibehörden,

2.

Verfassungsschutzbehörden,

3.

Staatsanwaltschaften,

4.

Strafvollzugsbehörden,

5.

Gerichte in Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen,

6.

Militärischer Abschirmdienst oder

7.

Bundesnachrichtendienst,

8.

Bundesgrenzschutz oder

9.

Zollfahndungsdienst

die Meldebehörde um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 2, so haben die ersuchenden öffentlichen Stellen den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.

(4) Der Dritte darf die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt oder weitergegeben worden sind. In den Fällen des § 35 Abs. 2 und 3 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.

(5) Innerhalb der Meldebehörde (§ 2 Abs. 1) dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 22 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise sowie das Ordnungsmerkmal weitergegeben werden. Für die Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 22 Abs. 2 gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend.