210.2

Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(MG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 506

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 24 a

Richtigkeit und Vollständigkeit
des Melderegisters

(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, so hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Dies gilt insbesondere, wenn ein Einwohner seine Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 2 nicht erfüllt.

(2) Über die Fortschreibung des Melderegisters sind unverzüglich die öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen der regelmäßigen Datenübermittlung unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind. Dies gilt nicht, wenn eine Unterrichtung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen nicht erforderlich ist, sich als unmöglich erweist oder mit einem unverhältismäßigen Aufwand verbunden wäre.

(3) Liegen der Meldebehörde zu einzelnen Einwohnern oder zu einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, so hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(4) Die in Absatz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Andere öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 3 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 29 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.