210.2 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2004 Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 506
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§ 24 a
Richtigkeit und Vollständigkeit
des Melderegisters
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig,
so hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen
(Fortschreibung). Dies gilt insbesondere, wenn ein Einwohner seine Verpflichtungen
nach § 9 Abs. 1 und 2
oder § 13 Abs. 2
nicht erfüllt.
(2) Über die Fortschreibung des Melderegisters sind
unverzüglich die öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen
der regelmäßigen Datenübermittlung unrichtige oder unvollständige
Daten übermittelt worden sind. Dies gilt nicht, wenn eine Unterrichtung zur
Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen nicht erforderlich ist, sich
als unmöglich erweist oder mit einem unverhältismäßigen Aufwand
verbunden wäre.
(3) Liegen der Meldebehörde zu einzelnen Einwohnern
oder zu einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für
die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, so hat sie
den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(4) Die in Absatz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht
Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen
konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter
Daten vorliegen. Andere öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten
übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher
Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 3 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten,
insbesondere das Steuergeheimnis nach
§ 30
der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der
Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die
Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind bei der Weitergabe von
Daten und Hinweisen nach § 29 Abs. 5
entsprechend anzuwenden. |