210.2 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2004 Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 506
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§ 24
Ordnungsmerkmal
(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister
mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 22 Abs. 1 Nrn. 6 und 7
genannten Daten enthalten.
(2) Ordnungsmerkmale dürfen außer an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften nicht übermittelt werden. |