210.2

Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(MG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 506

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 24

Ordnungsmerkmal

(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 22 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 genannten Daten enthalten.

(2) Ordnungsmerkmale dürfen außer an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nicht übermittelt werden.