210.2 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2004 Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 506
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§ 2
Meldebehörden
(1) Meldebehörden sind die Verwaltungsgemeinschaften
und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören.
(2) Die Aufgaben als Meldebehörden werden im übertragenen
Wirkungskreis wahrgenommen. Soweit die Kosten nicht durch Verwaltungsgebühren
oder Auslagenerstattung gedeckt sind, werden sie durch allgemeine Zuweisungen nach
dem Gemeindefinanzierungsgesetz abgegolten. |