210.2 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2004 Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 506
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§ 19
Meldescheine für Beherbergungsstätten
(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung
nach § 18 Abs. 3
oder sein Beauftragter hat die Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken,
dass der Gast oder Reiseleiter seine Verpflichtung nach § 18 Abs. 2
erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges
Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(2) Die Meldescheine dürfen nur Angaben vorsehen über
- 1.
den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,
- 2.
den Familiennamen,
- 3.
den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
- 4.
den Tag der Geburt,
- 5.
die Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung,
- 6.
die Staatsangehörigkeiten und
- 7.
die Zahl der minderjährigen Kinder oder der Mitreisenden in den Fällen
des § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5
.
Der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung nach § 18 Abs. 3
oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein
gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben
sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(3) Die ausgefüllten Meldescheine sind für die
Meldebehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Verfassungsschutzbehörde
zur Einsichtnahme oder Abholung bereitzuhalten. Sie sind vom Tage der Abreise an
bis zum Ende des nächsten Jahres aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme
zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
(4) Die nach §
18 Abs. 2 und 3
erhobenen Angaben dürfen nur von der Meldebehörde und den in § 29 Abs. 3 Satz 1
genannten öffentlichen Stellen für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der
Strafverfolgung sowie zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern
verarbeitet oder genutzt werden. |