210.2

Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(MG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 506

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 19

Meldescheine für Beherbergungsstätten

(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung nach § 18 Abs. 3 oder sein Beauftragter hat die Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast oder Reiseleiter seine Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(2) Die Meldescheine dürfen nur Angaben vorsehen über

1.

den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,

2.

den Familiennamen,

3.

den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),

4.

den Tag der Geburt,

5.

die Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung,

6.

die Staatsangehörigkeiten und

7.

die Zahl der minderjährigen Kinder oder der Mitreisenden in den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 .

Der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung nach § 18 Abs. 3 oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(3) Die ausgefüllten Meldescheine sind für die Meldebehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Verfassungsschutzbehörde zur Einsichtnahme oder Abholung bereitzuhalten. Sie sind vom Tage der Abreise an bis zum Ende des nächsten Jahres aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

(4) Die nach § 18 Abs. 2 und 3 erhobenen Angaben dürfen nur von der Meldebehörde und den in § 29 Abs. 3 Satz 1 genannten öffentlichen Stellen für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern verarbeitet oder genutzt werden.