210.2

Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(MG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 506

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 1

Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Meldedaten.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von anderen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden. Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden sollen oder gespeichert sind, nur aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. § 4 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger findet Anwendung.