210.2 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2004 Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 506
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§ 1
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich
wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen
feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte,
wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit
und übermitteln Meldedaten.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden
Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von anderen
öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden. Die
Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert
werden sollen oder gespeichert sind, nur aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften
erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen
nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn der Betroffene schriftlich eingewilligt
hat.
§ 4 Abs. 2
des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger
findet Anwendung. |